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BEK 2025 37

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

Schwyz · 2025-07-31 · Deutsch SZ
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Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 4. März 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 30. Januar 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und de- klarierte den Strafbefehl vom 19. Januar 2024 betreffend Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren als rechts- kräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Die rechtzeitige, an die Vorinstanz gerichte- te Beschwerde des Beschuldigten (KG-act. 2) überwies diese dem Kantons- gericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, seine Einsprache zuzu- lassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

E. 2 Laut der gemäss Art. 395 StPO allein durch die Verfahrensleitung zu beurteilenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Aushändigung des Strafbe- fehls an den Partner des Beschwerdeführers die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl auslöste (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).

a) Die Vorinstanz erwog, dass der Strafbefehl vom 19. Januar 2024 (U- act. 9) dem Beschuldigten am Montag, 22. Januar 2024, zugestellt worden sei (U-act. 10), so dass die zehntägige Einsprachefrist am 1. Februar 2024 geen- det habe und mithin die zwar am 30. Januar 2024 datierte, jedoch erst mittels A-Post am Donnerstag, 8. Februar 2024 (U-act. 12), aufgegebene Einsprache verspätet und ungültig sei (angef. Verfügung E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, er verstehe nicht, weshalb er zur Überweisung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft nicht habe Stellung nehmen können (dazu unten lit. b). Ferner macht er geltend, dass ihm der Strafbefehl von seinem Partner erst am 31. Januar 2024 gegeben worden sei (lit. c). Schliesslich beanstandet er die Untersuchungsführung des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der Vorladung zur Einvernahme, an der er weder in deutscher noch englischer Sprache einvernommen werden konnte (vgl. U-act. 14). Diese Beanstandung bildet jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass darauf

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht weiter einzugehen ist. Dass der Staatsanwalt die Verspätung der Ein- sprache erst nach Monaten feststellte, bedeutet ohnehin nicht, dass er die Einsprache als gültig annahm, hatte doch der Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung der Verspätung keinen Einfluss auf den tatsächlichen Ablauf der Einsprachefrist. Umso weniger war ihm die nicht anfechtbare Überweisung des Strafbefehls an das Gericht im Sinne von Art. 356 StPO verwehrt.

b) Die Gültigkeit der Einsprache ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen vorab zu prüfen (Schwarzenegger, in Zürcher Kommentar, 3. A. 2020, Art. 356 STPO N 2; vgl. auch EGV-SZ 2013 A 5.7 E. 4.b und c). Deshalb ist der direkte Entscheid der Vorinstanz ohne Einbezug der Parteien nicht zu be- anstanden. Zudem erklärte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer das Ver- fahren und gewährte ihm Frist, um die Überweisung an das Gericht durch Rückzug der Einsprache zu vermeiden (U-act. 14).

c) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, am 22. Januar 2024 habe sein Partner das Schreiben mit dem Strafbefehl abgeholt und ihm erst am

31. Januar 2024 geben können (vgl. auch KG-act. 2/1), widerspricht diese Behauptung den Angaben in der Einsprache, wonach er den Brief am 30. Ja- nuar 2024 erhalten habe (U-act. 11). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Einsprachefrist nicht mit der unbestritten am 22. Januar 2024 (U-act. 10) erfolgten Entgegennahme des Strafbefehls durch seinen Partner, sondern erst später zu laufen begann, als er den entsprechenden Brief erhielt, trifft dies nicht zu. Die Zustellung durch eingeschriebene Post ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer ange- stellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Per- son entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). Das war vorlie- gend am 22. Januar 2024 der Fall. Die Zustellung des Strafbefehls erweist sich mit der zulässigen Ersatzzustellung an den mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Partner (KG-act. 2/1) als rechtsgültig, auch wenn der

Kantonsgericht Schwyz 4 ortsabwesende Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon erlangte. Somit begann, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, die Einsprachefrist am 23. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ende- te am 1. Februar 2024, so dass sich die mit A-Post am 8. Februar 2024 auf- gegebene Einsprache als verspätet erweist.

d) Der Beschwerdeführer behauptet, am 31. Januar 2024 bei der Staats- anwaltschaft angerufen zu haben. Er will am Telefon auf seine Information hin, den Strafbefehl gerade erst erhalten zu haben, die Auskunft bekommen ha- ben, dass es „in Ordnung“ sei und er „Berufung“ einlegen könne. Auf die Aus- kunft konnte der für die Fristeinhaltung eigenverantwortliche Beschwerdefüh- rer aber nicht abstellen, behauptet er doch nicht, die Staatsanwaltschaft darü- ber informiert zu haben, dass der Strafbefehl seinem Partner schon am

22. Januar 2024 zugestellt worden war. Die Auskunft betraf nach den Anga- ben des Beschwerdeführers denn auch nicht den Fristenlauf, insbesondere nicht Fristanfang und -ende. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, dass die Staatsanwaltschaft keine Aktennotiz dieses Telefonats erstellte. Denn nach seinen Angaben ist nicht ersichtlich, dass es sich um mehr als nur eine allgemeine, nicht der Dokumentationspflicht nach Art. 100 StPO unterstehende telefonische Kanzleiauskunft handelte, die hätte in das Falldossier aufgenommen werden müssen. Ohnehin brauchte die nicht zur Kontrolle laufender Fristen verpflichtete Staatsanwaltschaft (vgl. BEK 2017 133 vom 16. November 2017 E. 3) am 31. Januar 2024 im Nichtwissen um die gültige Zustellung an den Partner des Beschwerdeführers nicht das Fristende zu eruieren. Hingegen musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er in Gefahr lief, die Frist nicht zu wahren, wenn er die noch rechtzeitig am 30./31. Januar 2024 verfasste Einsprache freiwillig erst mehr als eine Woche später der Post übergab.

Kantonsgericht Schwyz 5

E. 3 Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Juli 2025 BEK 2025 37 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2025, SEO 2025 5);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 30. Januar 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und de- klarierte den Strafbefehl vom 19. Januar 2024 betreffend Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren als rechts- kräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Die rechtzeitige, an die Vorinstanz gerichte- te Beschwerde des Beschuldigten (KG-act. 2) überwies diese dem Kantons- gericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, seine Einsprache zuzu- lassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

2. Laut der gemäss Art. 395 StPO allein durch die Verfahrensleitung zu beurteilenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Aushändigung des Strafbe- fehls an den Partner des Beschwerdeführers die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl auslöste (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).

a) Die Vorinstanz erwog, dass der Strafbefehl vom 19. Januar 2024 (U- act. 9) dem Beschuldigten am Montag, 22. Januar 2024, zugestellt worden sei (U-act. 10), so dass die zehntägige Einsprachefrist am 1. Februar 2024 geen- det habe und mithin die zwar am 30. Januar 2024 datierte, jedoch erst mittels A-Post am Donnerstag, 8. Februar 2024 (U-act. 12), aufgegebene Einsprache verspätet und ungültig sei (angef. Verfügung E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, er verstehe nicht, weshalb er zur Überweisung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft nicht habe Stellung nehmen können (dazu unten lit. b). Ferner macht er geltend, dass ihm der Strafbefehl von seinem Partner erst am 31. Januar 2024 gegeben worden sei (lit. c). Schliesslich beanstandet er die Untersuchungsführung des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der Vorladung zur Einvernahme, an der er weder in deutscher noch englischer Sprache einvernommen werden konnte (vgl. U-act. 14). Diese Beanstandung bildet jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass darauf

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht weiter einzugehen ist. Dass der Staatsanwalt die Verspätung der Ein- sprache erst nach Monaten feststellte, bedeutet ohnehin nicht, dass er die Einsprache als gültig annahm, hatte doch der Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung der Verspätung keinen Einfluss auf den tatsächlichen Ablauf der Einsprachefrist. Umso weniger war ihm die nicht anfechtbare Überweisung des Strafbefehls an das Gericht im Sinne von Art. 356 StPO verwehrt.

b) Die Gültigkeit der Einsprache ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen vorab zu prüfen (Schwarzenegger, in Zürcher Kommentar, 3. A. 2020, Art. 356 STPO N 2; vgl. auch EGV-SZ 2013 A 5.7 E. 4.b und c). Deshalb ist der direkte Entscheid der Vorinstanz ohne Einbezug der Parteien nicht zu be- anstanden. Zudem erklärte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer das Ver- fahren und gewährte ihm Frist, um die Überweisung an das Gericht durch Rückzug der Einsprache zu vermeiden (U-act. 14).

c) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, am 22. Januar 2024 habe sein Partner das Schreiben mit dem Strafbefehl abgeholt und ihm erst am

31. Januar 2024 geben können (vgl. auch KG-act. 2/1), widerspricht diese Behauptung den Angaben in der Einsprache, wonach er den Brief am 30. Ja- nuar 2024 erhalten habe (U-act. 11). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Einsprachefrist nicht mit der unbestritten am 22. Januar 2024 (U-act. 10) erfolgten Entgegennahme des Strafbefehls durch seinen Partner, sondern erst später zu laufen begann, als er den entsprechenden Brief erhielt, trifft dies nicht zu. Die Zustellung durch eingeschriebene Post ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer ange- stellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Per- son entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). Das war vorlie- gend am 22. Januar 2024 der Fall. Die Zustellung des Strafbefehls erweist sich mit der zulässigen Ersatzzustellung an den mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Partner (KG-act. 2/1) als rechtsgültig, auch wenn der

Kantonsgericht Schwyz 4 ortsabwesende Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon erlangte. Somit begann, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, die Einsprachefrist am 23. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ende- te am 1. Februar 2024, so dass sich die mit A-Post am 8. Februar 2024 auf- gegebene Einsprache als verspätet erweist.

d) Der Beschwerdeführer behauptet, am 31. Januar 2024 bei der Staats- anwaltschaft angerufen zu haben. Er will am Telefon auf seine Information hin, den Strafbefehl gerade erst erhalten zu haben, die Auskunft bekommen ha- ben, dass es „in Ordnung“ sei und er „Berufung“ einlegen könne. Auf die Aus- kunft konnte der für die Fristeinhaltung eigenverantwortliche Beschwerdefüh- rer aber nicht abstellen, behauptet er doch nicht, die Staatsanwaltschaft darü- ber informiert zu haben, dass der Strafbefehl seinem Partner schon am

22. Januar 2024 zugestellt worden war. Die Auskunft betraf nach den Anga- ben des Beschwerdeführers denn auch nicht den Fristenlauf, insbesondere nicht Fristanfang und -ende. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, dass die Staatsanwaltschaft keine Aktennotiz dieses Telefonats erstellte. Denn nach seinen Angaben ist nicht ersichtlich, dass es sich um mehr als nur eine allgemeine, nicht der Dokumentationspflicht nach Art. 100 StPO unterstehende telefonische Kanzleiauskunft handelte, die hätte in das Falldossier aufgenommen werden müssen. Ohnehin brauchte die nicht zur Kontrolle laufender Fristen verpflichtete Staatsanwaltschaft (vgl. BEK 2017 133 vom 16. November 2017 E. 3) am 31. Januar 2024 im Nichtwissen um die gültige Zustellung an den Partner des Beschwerdeführers nicht das Fristende zu eruieren. Hingegen musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er in Gefahr lief, die Frist nicht zu wahren, wenn er die noch rechtzeitig am 30./31. Januar 2024 verfasste Einsprache freiwillig erst mehr als eine Woche später der Post übergab.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Juli 2025 amu